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Änderung Gewässerordnung: Zander neu: Mindestmaß 50 cm, Schonzeit 15.04. - 1.06.
Am 13.12.2022 hat der EU-Rat für Landwirtschaft und Fischerei eine Ausweitung der berufsfischereilichen Aalschonzeit von drei auf sechs Monate und ein Verbot der Freizeitfischerei auf Aal im Meer beschlossen
Der Fischereischein auf Lebenszeit wird nach bestandener Fischereischeinprüfung erteilt. Der Fischereischein gilt als Sachkundenachweis mit dem jeder, der den Fischfang ausüben möchte, seine Befähigung im Umgang mit der Umwelt und Natur an den heimischen Gewässern und natürlich mit den Fischen dokumentiert.
Der Fischereischein auf Lebenszeit des Landes M-V muss für jedes Jahr, in dem man den Fischfang ausüben will, mit einer einzuklebenden Fischereiabgabemarke (Jahresmarke) gültig gemacht werden. Der Erwerb der Marke kann bei den örtlichen Ordnungsbehörden erfolgen (Kosten der Fischereiabgabe siehe Gebühren und Entgelte).
Der Fischereischein auf Lebenszeit für Angler wird von den Bürgermeistern der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie den Amtsvorstehern als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, erteilt.
Anmerkungen:
1. Hat ein Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in M-V, so kann er im Bedarfsfall einen Fischereischein des Landes M-V nach Vorlage einer Fischereischein-Prüfung erwerben. Dann liegt die Zuständigkeit bei der Ordnungsbehörde, in deren Bezirk er den Fischfang überwiegend ausüben will. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass in den Fischereigesetzen der anderen Bundesländer i.d.R. bestimmt ist, dass die Gültigkeit des Fischereischeins an den Hauptwohnsitz gebunden ist.
2. Bei Umzug aus einem anderen Bundesland nach M-V können Fischereischeine, die aufgrund einer Sachkundeprüfung in dem anderen Bundesland erteilt worden sind, gegen einen Fischereischein auf Lebenszeit des Landes M-V umgetauscht werden. Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde, die Prüfung der Vergleichbarkeit des Sachkundenachweises erfolgt bei der oberen Fischereibehörde. Für die Vergleichbarkeitsprüfung wird eine Gebühr (siehe Gebühren und Entgelte) erhoben.
3. Für die Erteilung von Fischereischeinen auf Lebenszeit für Berufsfischer und Fischereiwissenschaftler ist die obere Fischereibehörde (LALLF) zuständig.
4. Von der Entrichtung der Fischereiabgabe in M-V sind Personen befreit, die nicht der Fischereischeinpflicht unterliegen (Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, Schwerbehinderte, die nach § 7 Abs. 7 LFischG MV unter Aufsicht eines Fischereischeininhabers angeln). Weiterhin sind die Bürger der anderen Bundesländer/Staaten von der Entrichtung der Fischereiabgabe in M-V befreit, wenn sie einen gültigen Fischereischein ihres Bundeslandes/Staates besitzen.