Satzung des Angelvereins „Recknitztal e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Angelverein Recknitztal e.V.. Im Folgenden wird er Angelverein genannt. Er ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Zusammenschluss von Anglern der Region Laage und anderen interessierten Anglern. Der Angelverein hat seinen Sitz in 18299 Laage und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 207 eingetragen.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§3 Zweck und Aufgaben
Der Zweck des Angelvereins ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen. Vornehmstes Anliegen des Angelvereins ist die Erhaltung und Pflege der Natur sowie die Gesunderhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit und damit auch für die Volksgesundheit. Der Angelverein ist eine auf die innere Verbundenheit und Liebe zur Natur sowie zur Hege und Pflege der Fischbestände aufgebaute Anglerorganisation aus Laage in Mecklenburg / Vorpommern. Seine Aufgaben sind insbesondere: die Mitwirkung auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie der Reinhaltung und Pflege des Wassers und der Gewässer, Zusammenarbeit mit staatlichen Organen, Ämtern und Institutionen in allen Belangen des Angelns, die aktive Mitarbeit und Vertretung der Interessen der Angler in allen Umwelt-, Gewässer-, Natur-, Jagd- und Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden nationalen Vertretungen, Behörden und Verbänden, Förderung der Angelfischerei sowie des Gemeinschafts- und Vereinslebens, die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung eines besonderen Artenschutzprogrammes, die Erhaltung und Pflege im und am Gewässer vorkommender Tierarten und Pflanzen, Mitwirkung bei der Erhaltung, Reinhaltung und Schaffung gesunder Gewässer mit einem artenreichen Fischbestand, Erwerb und Anpachtung von Gewässern sowie deren Bewirtschaftung, Förderung der Jugendarbeit und des Turnierangelsports, Förderung des Verständnisses der Angler in allen Fragen der Landschaftspflege und der freilebenden Tierwelt, Mitwirkung bei der Schaffung von Möglichkeiten einer naturnahen Erholung und Entspannung, der Angelverein verhält sich in allen parteipolitischen, religiösen und rassischen Fragen neutral, er lehnt faschistisches, militaristisches und antihumanes Gedankengut.
§4 Gemeinnützigkeit
Der Angelverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Angelverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Angelvereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Angelvereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Arbeits- und Zeitaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. die Geschäftsordnung festgelegt.
§5 Mitgliedschaft zu anderen Organisationen
Der Angelverein gehört dem „Landesanglerverband Mecklenburg – Vorpommern“ e.V. an und ist Mitglied im „Verband deutscher Sportfischer“ e.V. (VDSF). Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen erwerben.
§6 Mitglieder des Angelvereins
Mitglieder sind alle im Vereinsverzeichnis eingetragenen Sportfreunde und durch die Jahreshauptversammlung ernannte Ehrenmitglieder. Mitglied des Angelvereins können natürliche sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Jedes Mitglied erhält bei eintritt eine aktuelle Satzung. Die Mitglieder wirken bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Zielsetzungen im Sinne dieser Satzung in ihren Bereichen mit und nehmen Mitgliedsrechte des Vereins wahr. Der Organisationsbereich entspricht dem Bereich des Dolgener Sees sowie dem Bereich der territorialen Gliederung. Andere Lösungen sind zulässig. Der Angelverein haftet nicht für Verbindlichkeiten seiner Mitglieder. Die Jahreshauptversammlungen finden im gleichen zeitlichen Rhythmus wie die Kreisdelegiertenkonferenzen statt. Der Angelverein betreut seine Mitglieder entsprechend der eigenen Satzung, die zur Satzung des LAV nicht im Widerspruch stehen darf. Der Angelverein ist der Allgemeinheit zugänglich.
§7 Aufnahme
Interessenten beantragen die Aufnahme schriftlich an den Angelverein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins in einer Frist von 3 Monaten. Einzelheiten des Verfahrens regelt der Vorstand. Die Aufnahme wird beurkundet. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht dem Aufnahmesuchenden das Recht auf Anrufung des KAV Güstrow zu. Wird auch hier die Aufnahme nicht bestätigt, entscheidet die nächste Kreis- bzw. Landesdelegiertenkonferenz.
§8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Angelverein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten – jeweils zum Schluß des Geschäftsjahres, durch Ausschluß aus dem Angelverein durch den Vorstand bzw. die Jahreshauptversammlung, durch Auflösung, durch Auflösung einer juristischen Person bzw durch den Tod des Mitglieds, durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem Angelverein unberührt.
§9 Ausschliessungsgründe und Disziplinarmassnahmen
Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen möglich: wenn die in § 11 vorgesehenen pflichten der Mitglieder des Angelvereins gröblich verletzt worden sind, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen, dem Angelverein gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten, im Rückstand und zweimal vergeblich gemahnt worden ist, wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung gröblich zuwiderhandelt, wenn das Mitglied die Gemeinnützigkeit nicht anerkennt oder dieser zuwiderhandelt. Den Betroffenen ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme und auf Wunsch zur Anhörung zu geben. Bei Verstößen gegen diese Satzung kann der Vorstand folgende Regelungen vornehmen: Verwarnung oder Verweis, Aufgeld wegen Nichterfüllung beschlossener Pflegemaßnahmen, wobei die Höhe des Aufgeldes von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
$10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht: entsprechend ihrer Satzung beraten und betreut zu werden, die Wahrung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen, die Gewässer des LAV bzw. Vereinsgewässer unter Beachtung der Regelungen zu beangeln, bei Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeiten Versicherungsschutz gemäß des bestehenden Gruppen-Versicherungsvertrages in Anspruch zu nehmen, wegen verhängter Sanktionen angehört zu werden, soweit diese Satzung oder geltende Gesetze nichts anderes bestimmen. Jedes ordentliche Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann in der Mitgliederversammlung oder an den Vorstand Anträge stellen und sein Stimmrecht wahrnehmen.
§11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Angelvereins und seiner Gremien zu befolgen, die beschlossenen Beiträge fristgerecht an die Vereinskasse zu zahlen, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen (z.B. Versammlungen, und Arbeiten zur Gewässerpflege)
$12 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§13 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich durch Bekanntgabe mit Aushang einberufen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, Entgegennahme des Kassenberichtes, Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Kassenwartes, Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbetrages,
Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, Beschlussfassung über ausgeschlossene Mitglieder, Festsetzung der Höhe des Aufgeldes wegen Nichterfüllung von Pflegemaßnahmen.
§14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus : dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Gewässerwart, dem Jugend- und Sportwart, dem Schriftführer
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung den Vorstand bei Bedarf erweitern (z.B. durch sachkundige Mitglieder). Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand entscheidet über Angelegenheiten des Vereins, soweit solche Entscheidungen nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten sind. Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Während einer Amtsperiode frei werdende Ämter werden vom Vorstand bis zur Neuwahl mit geeigneten Sportfreunden kommissarisch besetzt. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§15 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einzeln gewählt. Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt in der Regel 3 Jahre. Die Kassenprüfer prüfen jährlich einmal das Finanz- und Kassenwesen des Angelvereins und erstatten den schriftlichen Kassenprüfbericht, der dem Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
§16 Beiträge
Die Beitragsmarken werden ab November für das kommende Jahr ausgegeben. Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus: dem Mitgliedsbeitrag, dem Jahresbeitrag, welcher durch den LAV festgesetzt wird, der Gebühr für die Angelberechtigung (legt ebenfalls der LAV fest), der Gebühr für die Fischereiabgabemarke (festgelegt durch das Landesamt für Fischerei).
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Vereins vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§17 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§18 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten zwecke fällt das Vermögen des Vereins – gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an einen anderen ortsansässigen Verein, der es ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§19 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
„Die Satzung wurde heute unter lfd. Nr. 5 in das Vereinsregister 5 VE 207 eingetragen.
Güstrow, 20. April 2010“